Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft erfolgt durch richterliche Rechtsgestaltung (Gestaltungsbeschluss) und ist, abgesehen von ehevertraglichen Vereinbarungen (§ 1408 BGB), der Disposition der Eheleute entzogen. Die Aufhebung bzw. Beendigung des gesetzlichen Güterstands kann niemals Verzugsfolge sein. Außergerichtliche Korrespondenz kann daher keinen Verzug auslösen. Es ist aber grundsätzlich angeraten, den Auskunftsanspruch frühzeitig unter Fristsetzung geltend zu machen und nach Fristablauf unter Nachfristsetzung anzumahnen, da die beharrliche Unterrichtungsverweigerung i.S.d. § 1385 Nr. 4 BGB mehrere Unterrichtungsverlangen voraussetzt. Ein Ehepartner, der bewusst die Benachteiligung des anderen anstrebt, wird möglicherweise unrichtige oder unvollständige Auskünfte erteilen. Um die Verletzung der Verpflichtung zur Erteilung vollständiger Auskünfte nachzuweisen und einen Gestaltungsbeschluss durchzusetzen, muss die vollständige und richtige Auskunft [...]