Das Antragsmuster in Teil 8/5.3.3 stellt auf den Fall des Leistungsantrags ab. Soll lediglich die Zugewinngemeinschaft vorzeitig beendet werden, sind die Absätze ab dem Antrag auf Erlass eines Teilbeschlusses bis zum Beginn der Begründung zu streichen. Wie beim isolierten Antrag auf Zugewinnausgleich erfolgt die Einreichung durch einen Antragsschriftsatz. Die Eheleute sind als Beteiligte, und zwar Antragsteller und Antragsgegner zu bezeichnen (§ 113 Abs. 5 FamFG). Der Zugewinn kann nur dann vorzeitig ausgeglichen werden, wenn zunächst die Zugewinngemeinschaft aufgehoben wird (§ 1385 Satz 1 BGB). Deshalb ist zunächst ein Teilbeschluss über die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu erwirken und dessen Rechtskraft abzuwarten. Damit das Verfahren nicht mit Rechtskraft des Gestaltungsbeschlusses endet, ist ein Stufenantrag zu stellen, soweit der eigene Mandant ausgleichsberechtigt ist und nicht nur die Beendigung des Güterstands Ziel des Antrags ist. Die Voraussetzungen, unter [...]