Sind die Eheleute gemeinsam Eigentümer einer selbstgenutzten Wohnung oder eines Hauses, stellt sich im Rahmen der Auseinandersetzung häufig das Problem, dass ein Ehepartner (jedenfalls zunächst) gern dort wohnen bleiben möchte oder dass sich der gewünschte Kaufpreis nicht unter Zeitdruck erzielen lässt. Eine Teilungsversteigerung wäre nicht nur unwirtschaftlich, sondern dann, wenn ein Ehepartner mit den minderjährigen Kindern in der Wohnung lebt, auf absehbare Zeit auch kaum durchzusetzen (vgl. § 180 Abs. 3 ZVG). Vernünftig erscheint es in solchen Fällen, vorübergehende Nutzungsregelungen zu treffen, um in gebotener Ruhe Ersatzwohnraum suchen oder so lange abwarten zu können, bis das Kindeswohl einen Wohnungswechsel zulässt oder der gewünschte Kaufpreis erzielt wird. In gestalterischer Hinsicht wird in solchen Fällen häufig vereinbart, dass die Immobilie verkauft werden und bis zu einem bestimmten Termin die Teilungsversteigerung ausgeschlossen sein soll. Gekoppelt [...]