Auch sollte die Vereinbarung bei Fortsetzung oder Begründung eines Mietverhältnisses stets den Hinweis darauf enthalten, dass die Umgestaltung des Mietverhältnisses „zu den bisherigen Bedingungen“ erfolgt. Dies wird in aller Regel das Ziel der Parteien sein, nicht etwa eine völlige Neugestaltung des Mietvertrags. Dies gilt insbesondere für die Miethöhe. Verwendet man diese Formulierung nicht und werden die Vertragsverhandlungen zwischen dem weichenden Ehegatten und dem Vermieter geführt, bestünde im Hinblick auf eine erteilte Ermächtigung das Risiko, dass Inhalte des Mietvertrags gegen den eigentlichen Willen des Neumieters geändert werden. Ist der Vermieter zwar bereit, das Mietverhältnis mit nur einem Ehegatten fortzusetzen oder zu begründen, nicht jedoch, es bei den bisherigen Konditionen zu lassen, bliebe trotz Parteivereinbarung nur der Weg zum Gericht (siehe oben). Bestimmungen über die Verwendung bzw. Aufteilung der Mietkaution für den Fall der (späteren) [...]