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Die alleinige Vereinbarung, dass ein Ehepartner berechtigt ist, die ehemals gemeinsame eheliche Wohnung allein (bzw. mit den Kindern) zu nutzen, reicht zumindest dann nicht aus, wenn sich der andere Ehegatte noch in der Wohnung befindet. Hier ist es zwingend erforderlich, auch Regelungen zum Verlassen der Wohnung zu treffen und dafür zu sorgen, dass die Vereinbarung vollstreckungsfähig geschlossen wird. Soll ein Vollstreckungstitel geschaffen werden, kommt hierfür neben dem für vollstreckbar erklärten Anwaltsvergleich (§§ 796a, 796b, 794 Abs. 1 Nr. 4b ZPO) die Möglichkeit der gerichtlichen Protokollierung der Vereinbarung gem. § 127a BGB in Betracht. Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung kann daneben auch zu notariellem Protokoll erklärt werden. Sie sollte i.d.R. bei Beurkundung der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung mit beurkundet werden. Zu beachten ist nämlich, dass mit einer notariellen Urkunde kein Räumungstitel für eine Mietwohnung [...]
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