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Für die Fahrtenbuchauflage werden Kosten nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fällig, die ebenfalls im Bescheid festgesetzt werden. Einschlägig sind § 6a Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Satz 1 StVG, §§ 1, 3, 4 GebOSt i.V.m. Nr. 252 der Anlage 1 zur GebOSt. Danach ist für Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs einschließlich der Prüfung der Eintragung ein Gebührenrahmen von 21,50 €–200 € vorgesehen. Die im Einzelfall angemessene Gebühr muss von der Behörde nach dem in § 9 VwKG verankerten Grundsatz des Verwaltungsaufwands für die einzelne Amtshandlung bestimmt werden. Eine detaillierte Kostenberechnung wird von der Rechtsprechung nicht gefordert (BVerwG, Beschl. v. 01.04.1993 – 11 B 79/92, Buchholz 442.10 § 6a StVG Nr. 6). Wenn beispielsweise bei einem angenommenen durchschnittlichen Verwaltungsaufwand eine Gebühr bis zur Mitte des Rahmens festgesetzt wird, genügt es regelmäßig, den Gebührenrahmen und die zu berücksichtigenden [...]
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