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Nach § 31a Abs. 3 StVZO hat der Fahrzeughalter das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen. Absatz 3 ermächtigt die Straßenverkehrsbehörde, die Vorlage eines zu führenden Fahrtenbuchs zu bestimmten Zeiten an dem von der anordnenden Stelle bestimmten Ort zu fordern. Damit sollen die Kontrollierbarkeit und die Effizienz der Maßnahme nach § 31a StVZO sowie der mit der Norm zu erreichende Zweck sichergestellt werden. Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, die im Gesetz nur allgemein angesprochene Vorlageverpflichtung im Bescheid zu konkretisieren, dass eine Vorlage des Fahrtenbuchs alle drei Monate zu erfolgen hat (OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.11.2011 – 12 LA 167/09, NZV 2011, 415). Dagegen dürfte eine Verpflichtung, das Fahrtenbuch monatlich vorzulegen, unverhältnismäßig sein. Nach dem Gesetz ist der Fahrzeughalter weiter verpflichtet, das Fahrtenbuch sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es [...]
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