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Die Abhängigkeit von harten Drogen oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen führt ohne weiteres zur Fahrungeeignetheit (Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV). Bereits die einmalige Einnahme einer harten Droge hat auch ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr die gleiche Rechtsfolge (Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Auch die missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen führt zum Verlust der Fahreignung (Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV). Alkohol- und Drogenmissbrauch wirken sich bei Berufskraftfahrern noch deutlich gravierender aus als bei sonstigen Fahrerlaubnisinhabern. Generell kann schon der einmalige Verstoß gegen ein betriebliches oder gesetzliches Alkoholverbot eine außerordentliche Kündigung bei solchen Arbeitnehmern rechtfertigen, deren Tätigkeit im Zustand der Alkoholisierung Gefahren für andere Arbeitnehmer oder Dritte mit sich bringt, was bei Kraftfahrern der Fall ist. Wird ein als Kraftfahrer beschäftigter [...]
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