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Unter harten Drogen sind alle Betäubungsmittel i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes zu verstehen mit Ausnahme von Cannabis und seinen Zubereitungen. Die Kräutermischung „Smile“ enthält den Wirkstoff JHW-018 (vgl. Anlage II zum BtMG unter Isomethadon). Dieser Wirkstoff zählt zu den synthetischen Cannabinoiden, die eine um ein vielfaches stärkere Wirkung haben als das in der Cannabispflanze enthaltene THC, so dass davon auszugehen ist, dass Konsumenten des Wirkstoffs JWH- 018 ein signifikant höheres Risiko für den Straßenverkehr darstellen als Konsumenten des Cannabis-Wirkstoffs THC. Damit verbietet sich eine Gleichbehandlung von JWH-018 und Cannabis, weil die Privilegierung des gelegentlichen Cannabiskonsums auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht und als Ausnahme von der Regelvermutung entsprechend eng auszulegen ist (vgl. VG München, Beschl. v. 25.06.2010 – M 1 S 10.2253). Das Gleiche gilt für die Kräutermischung „Jamaican Gold Extreme“. Diese [...]
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