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In Verfahren, in denen es um die Frage der Anordnung bzw. des Absehens von einem Fahrverbot geht, sind auch besondere Anforderungen an die Urteilsgründe zu stellen. Diese Kenntnis ist für den Verteidiger deshalb von Bedeutung, da er das Urteil auf diese – möglichen – Fehlerquellen hin überprüfen sollte, wenn gegen den Mandanten ein Fahrverbot wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit verhängt worden ist. Liegt eine Katalogtat i.S.d. § 4 Abs. 1 und 2 BKatV vor, so bedarf es keiner besonderen Begründung im Urteil mehr, dass das Fahrverbot, welches gegen den Betroffenen angeordnet wird, auch angemessen und erforderlich ist (BGHSt 38, 125; siehe auch Kapitel 17.A.6.1). Allerdings wird vom Tatrichter verlangt, dass er sich bei Verhängung eines Regelfahrverbots zumindest der Möglichkeit bewusst gewesen ist, davon absehen zu können, und dies schließlich in den Urteilsgründen auch erkennen lässt (OLG Bremen, Blutalkohol 50, 89). Dies bedeutet, dass die Urteilsgründe erkennen [...]
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