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In diesem Zusammenhang ist nun für den Verteidiger die Kenntnis der Rechtsprechung zum sogenannten Augenblicksversagen von Bedeutung, damit er den Mandanten nicht nur sachgerecht verteidigen, sondern die Verteidigung auch zielführend vorbereiten kann. Ohne das Hintergrundwissen zu den rechtlichen Voraussetzungen, die an das Augenblicksversagen von den Obergerichten gestellt werden, wird der Verteidiger auch kaum in der Lage sein, den Sachverhalt vom Mandanten umfassend zu erfragen. Wie dargestellt, ist es für die Annahme einer groben Pflichtverletzung unabdingbar, dass sowohl das objektive als auch subjektive Element gegeben sind. Der BGH (BGHSt 43, 241) geht nun aber im Hinblick auf ein Augenblicksversagen von folgender Erwägung aus: Der dem Fahrverbot innewohnenden Denkzettel- und Erziehungsfunktion (OLG Bamberg, zfs 2016, 290; KG, DAR 2016, 393; KG, VRS 130, 133; OLG Zweibrücken, zfs 2016, 294) bedarf es zur Einwirkung auf einen Betroffenen dann nicht, wenn die [...]
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