Verjährung des Unterlassungsanspruchs gegen Sondereigentümer
Entscheidungszusammenfassung: Nutzt ein Eigentümer einen in seinem Sondereigentum stehenden Keller unzulässigerweise als Wohnraum, verjährt der auf Unterlassung dieser Nutzung gerichtete Anspruch der Eigentümergemeinschaft gem. §§ 195, 199 BGB in drei Jahren.
Sondereigentum ohne tatsächliche Abgrenzung des Raumes
Urteilsbesprechung mit Praxishinweis: Bei der vertraglichen Einräumung von Sondereigentum (§ 3 WEG) oder bei der Teilung nach § 8 WEG kommt es immer wieder zu Problemen, die dazu führen, dass kein Sondereigentum oder nicht in dem beabsichtigten Umfang entsteht.