Schönheitsreparaturen bei Vereinbarung zwischen Mieter und Vormieter
Die formularmäßige Übertragung von Schönheitsreparaturen bei einer unrenoviert übergebenen Wohnung ist – ohne angemessenen Ausgleich – auch bei einer „Renovierungsvereinbarung“ zwischen Mieter und Vormieter unwirksam. Das hat der BGH entschieden. Der Vermieter kann sich insoweit nicht auf die Übernahme von Renovierungsarbeiten berufen, die zwischen Mieter und dessen Vorgänger vereinbart war.
Unwirksame Klausel zu Schönheitsreparaturen
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die in einem Mietvertrag verwendete Klausel „Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter“ unwirksam ist, wenn sich aus dem Mietvertrag kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass dem Mieter dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich gewährt wird. Die Klausel sei auch unabhängig davon unwirksam, ob die Wohnung bei Einzug renoviert war.
Schönheitsreparaturen bei unrenovierten Gewerberäumen
Mieter, die unrenovierte Gewerberäume angemietet haben, müssen Schönheitsreparaturen nicht ohne Weiteres ausführen. Das OLG Celle hat die Rechtsprechung des BGH zur formularmäßigen Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter zuletzt auch auf einen Gewerbemietvertrag übertragen. Allerdings kann sich das Problem der Beweisführung für den Zustand der Räumlichkeiten stellen.
Verjährung des Ersatzanspruchs für nicht geschuldete Schönheitsreparaturen
Nimmt ein Mieter irrtümlich Schönheitsreparaturen vor, muss er seine Ersatzansprüche zügig geltend machen, da diese nach der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB verjähren.
Mieter muss Schönheitsreparaturen selbst durchführen dürfen
Eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag, die dem Mieter die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auferlegt, ohne dass ihm die Möglichkeit zur Vornahme dieser Arbeiten in Eigenleistung offen steht, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
Keine Schönheitsreparaturen ohne Renovierungsbedarf
Entscheidungsbesprechung mit Praxishinweis : Dem Mieter dürfen durch formularmäßige Klauseln keine überflüssigen Schönheitsreparaturen auferlegt werden.
Nutzungsentschädigung bei Renovierung nach Mietende
Vermieter steht bei gewünschter Renovierung nach Ende der Mietzeit keine Nutzungsentschädigung zu.