§ 72 Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige
StPO ( Strafprozeßordnung )
Auf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften getroffen sind.
Stand: 01.09.2024
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