Inhalt einer Vereinbarung können alle schuld-, sachen- oder personenrechtlichen Fragen sein, welche das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander betreffen. Es besteht Vertragsfreiheit, es sei denn, die Vorschriften des WEG sind unabdingbar. Das Sondereigentum ist gesetzlich als echtes Eigentum i.S.v. § 903 BGB und Art. 14 GG ausgestaltet.1) BGH, Urt. v. 12.04.2019 – V ZR 112/18, NJW 2019, 2083, Rdnr. 16. Anders als sonstiges Eigentum kann es aber auch durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer, etwa durch eine Zweckbestimmung, näher ausgestaltet werden und hat dann den vereinbarten Inhalt.2) Armbrüster/Müller, ZMR 2007, 321, 324 m.w.N.; Schultzky, in: Jennißen, WEG, § 13 Rdnr. 15, 41 ff. Durch diese inhaltliche Ausgestaltung des Sondereigentums wird die Befugnis des Sondereigentümers, sein Eigentum nach Belieben zu nutzen, im Verhältnis zu den anderen Sondereigentümern beschränkt.3) BGH, Urt. v. 25.10.2019 – V ZR 271/18, NJW 2020, 921, Rdnr. 15; LG [...]