An das
Familiengericht
Antrag
des Herrn ... – Antragsteller –
Verf.-Bev.: Rechtsanwälte ...
gegen
Frau ... – Antragsgegnerin –
Verf.-Bev.: Rechtsanwälte ...
wegen
Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung
Vorläufiger Verfahrenswert: ... €
Gerichtskosten in Höhe von ... € werden gleichzeitig durch Gebührenstempler entrichtet.
In vorbezeichneter Sache legitimieren wir uns – Vollmacht ist als
Anlage
beigefügt - als Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers und
beantragen,
Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, in welchem wir folgende
Anträge
verlesen werden:
1.
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, gegenüber dem Finanzamt ... für den Veranlagungszeitraum ...(Jahr)der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen.
Hilfsweise:
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, gegenüber dem Finanzamt ... für den Veranlagungszeitraum ...(Jahr)der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, Zug–um-Zug gegen die Verpflichtung des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Innenverhältnis wirtschaftlich so zu stellen, wie sie im Ergebnis bei getrennter Veranlagung stehen würde.
2.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Für den Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen beantragen wir darüber hinaus bereits jetzt vorsorglich Erlass eines
Anerkenntnis- oder Versäumnisbeschlusses.
Zur
Begründung
wird wie folgt vorgetragen:
I.
Die Beteiligten sind seit dem ... getrennt lebende Eheleute.
Beweis: Beteiligtenvernehmung
Ein Ehescheidungsverfahren ist seit dem ... beim Amtsgericht –Familiengericht– ..., Az. ... anhängig. Um Beiziehung der Akten dieses Verfahrens wird gebeten.
II.
Der Antragsteller begehrt die Verurteilung der Antragsgegnerin auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung gem. § 26 EStG für den Veranlagungszeitraum ... . Die steuerrechtlichen Voraussetzungen der Zusammenveranlagung sind gem. § 26 EStG gegeben. Die Beteiligten sind beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und lebten im Veranlagungszeitraum ... nicht dauernd getrennt.
Beweis: Beteiligtenvernehmung
Die Zusammenveranlagung führt insgesamt zu einem geringeren Gesamtsteueraufkommen; diese Tatsache wird als gerichtsbekannt vorausgesetzt. Nach vorläufiger Schätzung des Steuerberaters des Antragstellers beläuft sich die Steuerersparnis bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung auf rund ... €.
Beweis: Beteiligtenvernehmung
Die Antragsgegnerin ist aus dem familienrechtlichen Verhältnis gem. § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, zur Minimierung der finanziellen Lasten des Antragstellers beizutragen.
Palandt/Brudermüller § 1353 Rdnr. 12 m.w.Nachw.
BGH, FamRZ 1977, 38
BGH, NJW 1984, 2040
Die Antragsgegnerin kann hiergegen nicht einwenden, diese Pflicht würde nicht mehr bestehen, da die Beteiligten dauernd getrennt leben und die Scheidung der Ehe bereits beantragt wurde. Nach Rechtsprechung und Literatur besteht diese Pflicht sowohl zwischen getrenntlebenden als auch geschiedenen Ehegatten, weshalb dieser Einwand nicht greift.
Palandt/Brudermüller § 1353 Rdnr. 12 m.w.Nachw.
Des weiteren ist der Antragsgegnerin die Zustimmung zur Zusammenveranlagung zumutbar; eigene Interessen der Antragsgegnerin werden durch die Zustimmung nicht tangiert und sind außergerichtlich auch nicht eingewandt worden.
Lediglich vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung die sich aus der gemeinsamen Veranlagung ergebende gesamtschuldnerische Haftung für die Steuerschuld, nicht als schutzwürdiger Nachteil anzusehen ist, zumal auf Antrag die Finanzbehörde eine Aufteilung der Steuerschuld vornimmt.
Tiedke, FamRZ 1977, 686, 687
III.
Die Antragsgegnerin wurde außergerichtlich mehrfach sowohl mündlich, als auch schriftlich aufgefordert, der Zusammenveranlagung zuzustimmen und die hierfür notwendigen Unterlagen dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen.
Beweis: Schreiben vom ...
Nachdem Frist zur Einreichung der Steuererklärung bis zum ... gesetzt war und keine Reaktion erfolgte, ist nunmehr Klage geboten.
III.
Zuständigkeit
Das angerufene Gericht ist auch sachlich und örtlich zuständig.
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin