- Rechtsbehelfe in Familiensachen
- Rechtsbehelfe bei FG-Entscheidungen
- Beschwerde (in allen Familiensachen)
- Rechtsbehelfsbelehrung in Familiensachen
- Ist die Beschwerde zuzulassen?
- Ist Beschwerde statthaft?
- Beschwerde trotz Erledigung?
- Beschwerde trotz Verzicht?
- Anschlussbeschwerde
- Beschwerdebefugnis
- Beschwer / Zulassung
- Beschwerdefrist
- Formalien der Beschwerdeeinlegung
- Begründung der Beschwerde
- Prüfung der Beschwerde
- Entscheidung über die Beschwerde
- Beschwerde: Zurückverweisung
- Zurücknahme von Rechtsmitteln
- Rechtsbeschwerde
- Rechtsbeschwerde: Statthaft?
- Anschlussrechtsbeschwerde
- Sprungrechtsbeschwerde
- Rechtsbeschwerde: Einlegungsfrist
- Rechtsbeschwerde: Einlegung
- Rechtsbeschwerde: Begründung
- Rechtsbeschwerde: Prüfungsverfahren
- Rechtsbeschwerde-Entscheidung
- Rechtsbeschwerde: Zurückverweisung
- Rechtsmittel-Besonderheiten in Ehe- und Streitsachen
- Beschwerdeantrag in Ehe- und Streitsachen
- Beschwerdebegründung in Ehe- und Streitsachen
- Anschlussrechtsmittel in Ehe- und Streitsachen
- Nach Säumnisentscheidungen in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittelprüfung in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittel-Säumnis in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittelentscheidung in Ehe- und Streitsachen
- Zurückverweisung in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsbeschwerde in Ehe- und Streitsachen
- Wiedereinsetzung (WE) in den vorigen Stand
- Wiedereinsetzungs-Gründe (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzung-Antrag (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzung-Frist (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzungs-Entscheidung (WE) in FG-Sachen
(>FG-Sache? / >In Ehe- und Streitverfahren / >Statthaft? / >Formell richtig? / >Fristgerecht?) (>§ 19 FamFG im Kontext) 4. Rechtsbehelfe? 1. Wer ist für eine Wiedereinsetzung (WE) zuständig? a. Gesetzeslage: "Über die Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat" (§ 19 I FamFG). b. Bei versäumter Beschwerde (dazu): (a) Wer ist zuständig? Da in Familiensachen keine Abhilfe zulässig ist (dazu), ist bei Versäumung der Beschwerdefrist WE beim Beschwerdegericht zu beantragen, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 19 FamFG R.3; allerdings ist auch das Ausgangsgericht wegen § 64 FamFG (dazu) für die Entgegennahme des WE-Antrags zuständig, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 18 FamFG R.11. WE kann hier nur das Rechtsmittelgericht gewähren; eine vom erstinstanzlichen Gericht beschlossene WE ist wirkungslos, BGH DRsp 2023/7052 = FamRZ 2023,1140. (b) Wenn das zuständige Gericht entschieden hat: Wenn das [...]
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