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(>FG-Sache? / >In Ehe- und Streitverfahren / >Statthaft? / >Formell richtig? / >Fristgerecht?) (>§ 19 FamFG im Kontext) 4. Rechtsbehelfe? 1. Wer ist für eine Wiedereinsetzung (WE) zuständig? a. Gesetzeslage: "Über die Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat" (§ 19 I FamFG). b. Bei versäumter Beschwerde (dazu): (a) Wer ist zuständig? Da in Familiensachen keine Abhilfe zulässig ist (dazu), ist bei Versäumung der Beschwerdefrist WE beim Beschwerdegericht zu beantragen, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 19 FamFG R.3; allerdings ist auch das Ausgangsgericht wegen § 64 FamFG (dazu) für die Entgegennahme des WE-Antrags zuständig, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 18 FamFG R.11. WE kann hier nur das Rechtsmittelgericht gewähren; eine vom erstinstanzlichen Gericht beschlossene WE ist wirkungslos, BGH DRsp 2023/7052 = FamRZ 2023,1140. (b) Wenn das zuständige Gericht entschieden hat: Wenn das [...]
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