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(>FG-Sache? / >In Ehe-/ Streitverfahren / >Statthaft? / >Formell richtig? / >Entscheidung) (>§ 18 FamFG im Kontext) 3. Wann endet die Frist? / 4. Bei Überschreitung der WE-Frist 1. Gesetzliche Frist: "Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen 2 Wochen .. zu stellen" (§ 18 I FamFG). 2. Wann beginnt die Wiedereinsetzungs-Frist? a. Gesetzeslage: "Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen" (§ 18 I FamFG). b. Welcher ist der erste Tag der Frist? Der Tag nach Behebung des Hindernisses (§ 222 ZPO >Text, § 187 I BGB >Text i.V.m. § 16 II FamFG >Text), OLG Köln 25 UF 248/98, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 18 FamFG R.27. c. Ist das Hindernis "behoben"? (a) Grundsätze: Es ist schon dann behoben, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr unverschuldet ist, BGH DRsp 2000/6191. War das Hindernis schon rechtzeitig vor Ablauf der Ursprungsfrist behoben, liegt kein Fall der [...]
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