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(>Ehesache? / >Rücknahme / >In FG-Sachen) (>§ 131 FamFG im Kontext) (>Früher) In Lebenspartnerschaftssachen: Analog (§ 270 I 1 FamFG >Text). 3. Wirkung des Todes auf Folgesachen 1. Grundlagen: a. Wann ist der Tod eingetreten? Maßgeblich ist der irreversible Gesamthirntod, vgl. OLG Frankfurt DRsp 1998/19385 = FamRZ 1998,190. b. Bei Tod vor Rechtshängigkeit: (a) Tod des Antragsgegners: Der Scheidungsantrag wäre als unzulässig abzuweisen, OLG Brandenburg FamRZ 1996,683. Bei - anzuratender - Rücknahme ergeht keine Kostenentscheidung, Zöller[30.] 131 FamFG R.2. (b) Tod des Antragstellers: Die Zustellung unterbleibt; wenn sie bereits veranlasst wurde, ist die Hauptsache erledigt, Zöller[30.] 131 FamFG R.3. Die Erben können den Antrag zurücknehmen, BLAH[67.] 131 FamFG R.1. c. Bei Verschollenheit: >Dazu. d. Bei Tod ab Rechtshängigkeit (s.u.2.): Gesetzliche Grundlagen: (a) In Ehesachen: § 131 FamFG (Text) gilt für sämtliche Eheverfahren und in allen [...]
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