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(>Besonderheiten beim Scheidungsantrag / >Ehesache?) (>§ 124 f FamFG im Kontext) (>Früher) Bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft: Analog (§ 270 I 1 FamFG >Text). 1. Antragsformalien: a. Gesetzeslage: (a) § 124 S.1 FamFG: "Das Verfahren in Ehesachen wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig." (b) § 124 S.2 FamFG: "Die Vorschriften der ZPO über die Klageschrift gelten entsprechend." b. Bedeutung: Eheverfahren werden niemals durch eine "Klage" eingeleitet, sondern stets durch eine "Antragsschrift", für welche die Vorschriften über die Klage (dazu) jedoch entsprechend gelten. Einzelheiten: >Dazu. Für Scheidungen ergibt sich das Antragserfordernis auch aus § 1564 S.1 BGB (Text). c. Anträge Dritter: >Dazu. d. Angaben zum Verfahrenswert (dazu): Bei jedem Antrag ist der Verfahrenswert schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben, soweit er sich nicht aus früheren Anträgen ergibt (§ 53 [...]
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