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(>Sachrecht / >Bei Einwilligungsersetzung / >Bei Aufhebung / >Bei Befreiung) (>Checkliste / >Auslandsfälle) (>§ 186 ff FamFG im Kontext) 3. Beteiligung / 4. Anhörungen / 5. Entscheidungen/RM / 6. Abänderung/Rechtsmittel 7. Sonstige Verfahrensfragen 1. Grundsätze: a. Verfahrensart: Es handelt sich um Familienverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (arg. § 112 FamFG >Text). Daher gelten grds. die dortigen Regeln (dazu), soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist. Gleiches gilt bei Beteiligung von Lebenspartnern (§§ 269 I Nr.4 >Text, 270 I 2 >Text FamFG). b. Antragsverfahren: Das Verfahren setzt einen Antrag des Annehmenden voraus (§ 1752 I BGB >dazu). Diesem Antrag geht bei Minderjährigen i.d.R. ein Adoptionsvermittlungsverfahren voraus (vgl. dazu das AdVermiG, BGBl.2002 I 354, BGBl.2021 I 2010), welches nicht zur Zuständigkeit des Familiengerichts gehört. Bei Volljährigen ist zusätzlich ein Antrag des Anzunehmenden erforderlich [...]
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