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(Sachrecht: >Einwilligung erforderlich? / >Ersetzung möglich?) (Verfahren: >Bei Annahme / >Bei Aufhebung / >Bei Befreiung) (>§ 186 ff FamFG im Kontext) 3. Beteiligung / 4. Anhörungen / 5. Entscheidungen / 6. Sonstige Verfahrensfragen 1. Grundsätze: a. Verfahrensart: Es handelt sich um ein Familienverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (arg. § 112 FamFG >Text). Daher gelten grds. die dortigen Regeln (dazu), soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist. b. Antrag: Das Verfahren setzt bei Weigerung der Eltern einen Antrag des Kindes voraus (§ 1748 BGB >dazu). Dieser Antrag ist nicht formgebunden. Das Kind muss dabei gesetzlich vertreten sein, ggf. durch einen Ergänzungspfleger (dazu). c. Verhältnis zur Annahme: Gegenüber dem Verfahren auf Annahme handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren, dessen rechtskräftiger Abschluss abzuwarten ist, bevor das Annahmeverfahren abgeschlossen werden kann (dazu). Ein Ersetzungsverfahren setzt nicht [...]
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