- Elterliche Sorge
- Grundlagen / Rechtsbeziehungen hinsichtlich der Sorge
- Zuständigkeit
- Zulässigkeit von Sorgeanträgen
- Sorge: Zulässigkeit
- Regeln für Sorge-Verfahren
- Mitteilungen in Kindschafts-Verfahren
- Änderung familiengerichtlicher Sorge-Entscheidungen
- Kindeswohl
- Erziehungseignung
- Entstehung der elterlichen Sorge
- Grenzen der elterlichen Sorge
- Pflichten beim Innenverhältnis Eltern und Kind
- Ausübung des Sorgerechts
- Ruhen der elterlichen Sorge
- Ausübungshindernisse bei der Sorge (§§ 1674, 1678 / 1693 BGB)
- Ende der elterlichen Sorge
- Bestandteile der elterlichen Sorge
- Rechtsstellung neuer Partner eines Elternteils bei der Sorge
- Inhalt der Sorgerechtsentscheidung (alt)
- Übertragung der Sorge auf Dritte
- Gerichtliche Anordnungen in einzelnen Konfliktfällen 1
- Entscheidungen in Konfliktfällen 2
- Genehmigung einer Unterbringung mit Freiheitsentziehung
- Gerichtliche Übertragung von Sorge bzw. -teilen
- Bedeutung der Familienpflege
- Rechtsstellung der nicht sorgeberechtigten Pflegeperson
- Rechtsstellung nichtelterlicher Bezugspersonen
- Maßnahmen bei Gefährdung
- Übertragung auf ein Elternteil
- Übertragung der Alleinsorge auf den nichtehelichen Vater (§ 1671 II BGB)
- Übertragung der Alleinsorge auf den nichtehelichen Vater (§ 1672 I BGB)
- Gemeinsame Sorge
- Was wird aus der Sorge nach Tod oder Entziehung (§§ 1680 f BGB)?
- Was wird aus der Sorge nach Tod oder Entziehung (§§ 1680 f BGB)?
- Rückübertragung der Sorge auf einen scheinbar Toten (§ 1681 II BGB)
- Einschränkung von Alleinentscheidungsrechten
- Sorge-Verfahren: Übergangsrecht 1.7.1998
- Reform 5.7.2008 (Kindeswohlgefährdung)
(>Mitteilungen generell) 1. Mitteilungspflichten des Richters: a. Bei Maßnahmen nach § 1693 BGB (dazu): Falls eine Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist, ist der für Vormundschaft zuständige Rechtspfleger zu informieren (2.Teil XIII/4 MiZi). b. Für alle Maßnahmen: Falls ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist, ist die Maßnahme an die Staatsanwaltschaft mitzuteilen (2.Teil XIII/5 MiZi). 2. Mitteilung durch die Geschäftsstelle: a. Bei Anordnung und Aufhebung von Vormundschaft oder Pflegschaft: Dies ist mitzuteilen an: 1) Jugendamt (§ 1851 BGB >dazu) (2.Teil XIII/1 MiZi) und 2) Meldebehörde (2.Teil XIII/2 MiZi). b. Bei Anordnungen nach §§ 1666 f BGB nebst einstweiligen Anordnungen und Aufhebung (dazu): Dies ist mitzuteilen an das Erziehungsregister beim BZR (2.Teil XIII/6 MiZi). c. Bei Ersetzung einer Sorgeerklärung in Altfällen (dazu): (a) Grundsatz: Mitteilung an das für den Geburtsort des Kindes zuständige Jugendamt (Art.224 § 2 V EGBGB [...]
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