- Elterliche Sorge
- Grundlagen / Rechtsbeziehungen hinsichtlich der Sorge
- Zuständigkeit
- Zulässigkeit von Sorgeanträgen
- Sorge: Zulässigkeit
- Regeln für Sorge-Verfahren
- Mitteilungen in Kindschafts-Verfahren
- Änderung familiengerichtlicher Sorge-Entscheidungen
- Kindeswohl
- Erziehungseignung
- Entstehung der elterlichen Sorge
- Grenzen der elterlichen Sorge
- Pflichten beim Innenverhältnis Eltern und Kind
- Ausübung des Sorgerechts
- Ruhen der elterlichen Sorge
- Ausübungshindernisse bei der Sorge (§§ 1674, 1678 / 1693 BGB)
- Ende der elterlichen Sorge
- Bestandteile der elterlichen Sorge
- Rechtsstellung neuer Partner eines Elternteils bei der Sorge
- Inhalt der Sorgerechtsentscheidung (alt)
- Übertragung der Sorge auf Dritte
- Gerichtliche Anordnungen in einzelnen Konfliktfällen 1
- Entscheidungen in Konfliktfällen 2
- Genehmigung einer Unterbringung mit Freiheitsentziehung
- Gerichtliche Übertragung von Sorge bzw. -teilen
- Bedeutung der Familienpflege
- Rechtsstellung der nicht sorgeberechtigten Pflegeperson
- Rechtsstellung nichtelterlicher Bezugspersonen
- Maßnahmen bei Gefährdung
- Übertragung auf ein Elternteil
- Übertragung der Alleinsorge auf den nichtehelichen Vater (§ 1671 II BGB)
- Übertragung der Alleinsorge auf den nichtehelichen Vater (§ 1672 I BGB)
- Gemeinsame Sorge
- Was wird aus der Sorge nach Tod oder Entziehung (§§ 1680 f BGB)?
- Was wird aus der Sorge nach Tod oder Entziehung (§§ 1680 f BGB)?
- Rückübertragung der Sorge auf einen scheinbar Toten (§ 1681 II BGB)
- Einschränkung von Alleinentscheidungsrechten
- Sorge-Verfahren: Übergangsrecht 1.7.1998
- Reform 5.7.2008 (Kindeswohlgefährdung)
- Genehmigung einer Unterbringung mit Freiheitsentziehung (§ 1631b BGB)
- Ist § 1631b BGB begrifflich anwendbar?
- Von wem ist wann das Gericht einzuschalten (§ 1631b BGB)?
- PsychKG (NRW)
- Zuständigkeitsfragen (§ 1631b BGB)
- Sind einstweilige Anordnungen möglich (§ 1631b BGB)?
- Hauptsache-Entscheidung (§ 1631b BGB)
- Überprüfung der Unterbringung (§ 1631b BGB)
- Was ist noch zum Verfahren zu beachten (§§ 1631b BGB, 70 ff FGG)?
- Erledigung der Unterbringung (§ 1631b BGB)
- Ausführung einer Unterbringungs-Entscheidung (§ 1631b BGB)