(>Maßnahmen von Jugendamt/Polizei / >Kindeswohl / >Bei Interessenkonflikt)
(Bei Wegfall des Sorgeinhabers: >Durch Tod / >Durch Ausübungshindernis)
Kommen gerichtliche Eingriffe in die elterliche Sorge in Betracht? (>Text)
-Gerichtliche Maßnahmen sind subsidiär: >Dazu
(>Fehlt die Erziehungseignung?)
-Liegt eine Gefährdung des Kindes vor?
-Generelle Voraussetzungen (>Überprüfung / Änderung)
(>Fälle: Missbrauch der Sorge bzw. Versagen)
Welche Anordnungen sind ggf. zu treffen?
-Was ist generell bei Anordnungen zu beachten?
-Wenn die Person des Kindes gefährdet ist: Was wäre zu veranlassen gegenüber:
-Eltern? (>Mögliche Maßnahmen)
-Wenn das Vermögen gefährdet ist: >Dazu
-Falls die Sorge (teilweise) entzogen wird:
-Auf wen wird sie übertragen bzw. geht sie über (§ 1680 BGB)?
-Welche Folgen ergeben sich für die Vermögenssorge (§ 1698 BGB)?
-Sind Ausweispapiere des Kindes sicherzustellen?
-Verbleiben dennoch Sorgebefugnisse des Elternteils?
Verfahrensfragen:
-Generelle Verfahrensregeln zu § 1666