(>Anordnungen zur Personensorge / >Sonstige Fälle von § 1666 III BGB n.F.) (>§ 1666 im Kontext) 1. Gesetzeslage: "Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere .. 5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, .." (§ 1666 III Nr.5 BGB). 2. Wann ist das zu prüfen? a. In welchen Situationen? Wenn für eine Maßnahme die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des Kindes erforderlich ist und dieser die Einwilligung verweigert, BT-Drs 8/2788 S.59. Wenn der Sorgeinhaber eine Erklärung nicht abgeben kann oder will, Vogel FPR 2008,617. b. Welchen Vorteil hätte dieses Vorgehen? Durch die Ersetzung würde ein Ergänzungspfleger überflüssig, Rahm/ Künkel IIIB R.409; a.A.: es bleibt bei der Bestellung eines Ergänzungspflegers (mit dem Wirkungskreis Ersetzung ..), OLG Hamburg FamRZ 2014,1213 = NZFam 2014,948. 3. Ist eine mildere Möglichkeit vorrangig? Statt der Ersetzung kann bei weniger schweren Fällen eine [...]