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Aus verschiedenen Gründen können oder sollen nicht alle am Ende der Ehezeit vorliegenden Versorgungswerte schon bei der Scheidung ausgeglichen werden. Auch das neue Recht konnte auf einen nachträglichen schuldrechtlichen Ausgleich nicht völlig verzichten. Neben dem Wertausgleich bei Scheidung (bis zum 31.08.2009: öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich) gibt es deshalb nach wie vor schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach der Scheidung. Sie entsprechen im Wesentlichen dem, was bis zum 31.08.2009 → Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich i.S.d. §§ 1587f ff. BGB, § 2 VAHRG hieß, wenn die Anwendungsfälle auch nicht mehr so häufig sind wie früher. In der ursprünglichen Konzeption des Versorgungsausgleichs des Jahres 1977 war dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich die Funktion eines reinen Lückenbüßers zugedacht gewesen, der wirklich nur im alleräußersten Notfall eintreten sollte, wenn nämlich ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich beim besten [...]
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