Die Miete gehört zu den jedermann treffenden Lebenshaltungskosten. Sie ist daher in den Tabellensätzen (Bedarf/Selbstbehalt) und in der für den Kindesunterhalt geltenden Düsseldorfer Tabelle bereits enthalten, allerdings nur mit Pauschalsätzen. Der auf das Kind entfallende Mietanteil beträgt etwa 20–25 % des Tabellenbetrags. Üblicherweise pflegt man nicht mehr als 1/3 der für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Barmittel für Mietzwecke auszugeben (sog. Drittelobergrenze, siehe dazu BGH v. 11.04.1990 – XII ZR 42/89, FamRZ 1990, 989, Rdnr. 30; BGH v. 12.07.1989 – IVb ZR 66/88, FamRZ 1989, 1160, Rdnr. 33 m.w.N.; siehe aber auch BGH v. 22.04.1998 – XII ZR 161/96, FamRZ 1998, 899, Rdnr. 38 ff., der diese pauschalierende Betrachtungsweise nicht mehr teilt – siehe Stichwort „Wohnwert“). Die Leitlinien der Oberlandesgerichte weisen i.d.R. in den Selbstbehaltssätzen (vgl. Nr. 21 der jeweiligen Unterhaltsleitlinien) den Anteil aus, der auf den gesamten [...]