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Für die Vergangenheit kann Unterhalt nur in drei Fällen gefordert werden: 1. Der Verpflichtete ist in Verzug (§§ 286 ff. BGB) gekommen. 2. Der Unterhaltsanspruch ist rechtshängig geworden. 3. Der Unterhaltsverpflichtete ist zur Auskunftserteilung zum Zwecke der Unterhaltsberechnung aufgefordert worden (vgl. z.B. AmtsG Wesel FamRZ 2000, 1045, 1046 m. abl. Anm. Frerix). Das folgt für den Kindesunterhalt aus § 1613 Abs. 1 BGB und für den Ehegattenunterhalt aus § 1585b Abs. 2 BGB, sowie aus § 64 EheG für die Unterhaltsansprüche nach altem Recht (siehe Stichwort „Altehen“). Verzug setzt regelmäßig eine Mahnung voraus, § 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Mahnung ist jedoch nur dann verzugsbegründend, wenn sie beziffert ist (OLG Frankfurt FamRZ 2000, 113). Der geltend gemachte Anspruch muss überdies im Zeitpunkt des Zugangs des Mahnschreibens voll wirksam und fällig sein. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entsteht erst mit dem Ablauf des Tages, an dem die Rechtskraft des [...]
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