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Diejenigen Vorteile, die dem Unterhaltspflichtigen als Arbeitnehmer eines Automobilwerks dadurch zukommen, dass er jährlich einen Neuwagen mit einem erheblichen Rabatt erwerben kann, sind unterhaltsrechtlich als Einkommen zu berücksichtigen (AG Stuttgart, FamRZ 1990, 195). Der Jahreswagenrabatt stellt sich als geldwerter Vorteil dar, wenn und soweit der Arbeitnehmer den Pkw nach Ablauf eines Jahres wieder zu dem für ihn geltenden Einstandspreis verkaufen und mit dem Erlös einen entsprechenden Neuwagen kaufen kann. Das Gericht hat den monatlichen Vorteil gem. § 287 ZPO zu schätzen und dem bereinigten Nettoeinkommen zuzuschlagen. Steuerrechtlich unterliegt die Rabattgewährung der Steuerpflicht (§§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 8 Abs. 3 EStG), wobei dem Arbeitnehmer allerdings ein Freibetrag von 1.080 € zugutekommt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Rabatt nur der Steuerpflicht unterliegt, soweit er den Preisnachlass übersteigt, den der Arbeitgeber auch fremden Dritten [...]
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