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Jubiläumszuwendungen stellen Einkommen dar und sind auf einen größeren Zeitraum (ein Jahr und länger) angemessen zu verteilen (BGH, Urt. v. 23.12.1981 – IVb ZR 604/80, FamRZ 1982, 250, Rdnr. 18; Wendl/Dose, § 1 Rdnr. 93). Auf wie viele Jahre die Prämie zu verteilen ist, ist insbesondere von der Höhe der Zuwendung abhängig. Geringe Einmalzahlungen werden daher ausnahmsweise nur in dem Jahr der Auszahlung zu berücksichtigen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.12.2019 – 13 UF 74/15, FamRZ 2020, 1092: Eine Jubiläumszuwendung in der Größenordnung eines Weihnachtsgeldes wurde als verhältnismäßig geringer Einmalbetrag eingestuft) und verhältnismäßig hohe Einmalzahlungen auf mehrere Jahre und somit auch auf die Folgejahre zu verteilen sein (Wendl/Dose, § 1 Rdnr. 93). Ist die Jubiläumszuwendung steuer- und sozialversicherungspflichtig, kann natürlich nur der Nettobetrag auf mehrere Jahre verteilt werden (OLG Frankfurt, Urt. v. 21.07.1989 – 6 UF 35/89, FamRZ 1990, 62: [...]
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