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Haushaltsführung und Erziehung der Kinder einerseits und die Erzielung der zum Lebensunterhalt erforderlichen Barmittel andererseits stellen zwei grundsätzlich gleichwertige Beiträge zur ehelichen Lebensgemeinschaft dar. Dem tragen auch die Regelungen der §§ 1360 Satz 2 und 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB Rechnung, die die Gleichwertigkeit der Unterhaltsbeiträge von Ehegatten einfach-rechtlich normieren und einen rechnerischen Leistungsausgleich zwischen den Ehegatten ausschließen (BVerfG v. 05.02.2002 – 1 BvR 105/95, FamRZ 2002, 527, Rdnr. 31 ff. = FF 2002, 63 m. Anm. Wiegmann). Nach der in 2001 geänderten Rechtsprechung des BGH (v. 13.06.2001 – XII ZR 343/99, FamRZ 2001, 986 m. Anm. Scholz, FamRZ 2001, 1061 und Luthin, FamRZ 2001, 1065), die das BVerfG (a.a.O.) gebilligt hat, findet die Gleichwertigkeit von Haushaltsführung/Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit durch die Anwendung der Differenzmethode (siehe Stichwort „Differenzmethode“) bei der Bemessung des [...]
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