Grundrente im Rahmen des SGB XIV (früher der Beschädigtenrente nach dem BVG)
a) Rechtslage bis zum 31.12.2023 Bis zum Außerkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) konnte an gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die dem Anwendungsbereich des BVG unterfielen und Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach §§ 29 ff. BVG hatten, eine Grundrente gewährt werden. Die Höhe der monatlichen Grundrente war abhängig vom Grad der Schädigungsfolgen (siehe wegen der Einzelheiten § 31 BVG). Sie reichte bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 von 164 € bis zu einem Betrag von 854 € bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Bei Schwerbeschädigten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, wurden je nach Schädigungsgrad zusätzlich zwischen 34 € und 51 € monatlich gezahlt. b) Rechtslage ab dem 01.01.2024 Seit dem 01.01.2024 ist das Soziale Entschädigungsrecht (SER) komprimiert im SGB XIV geregelt. Auch die Neuregelung sieht eine monatliche Entschädigungszahlung geknüpft an den Grad der Schädigungsfolge vor. Die Höhe der [...]