Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach §§ 86 ff. FamFG. Bei schlüssigem Vortrag und Glaubhaftmachung kann ein künftiger Zugewinnausgleichsanspruch auch im Wege des dinglichen Arrests gesichert werden (OLG Bremen, FamRZ 2016, 129). Naturgemäß kommt es hinsichtlich der Frage, ob ein Anordnungsgrund vorliegt, auf die Umstände des Einzelfalls an. Insbesondere bei Fällen mit Auslandsberührung kommt der Arrest dabei eher in Betracht, d.h., wenn der Verpflichtete Anstalten macht, sein Vermögen ins Ausland zu verlagern. Ein Arrestverfahren ist kompliziert und kann hohe Kosten auslösen. Es ist gründlich zu prüfen, ob der Arrestgrund, für den der eigene Mandant die Darlegungs- und Beweislast trägt, nachvollziehbar vorgetragen und erforderlichenfalls bewiesen bzw. im Eilverfahren glaubhaft gemacht werden kann. Der Mandant sollte im Haftungsinteresse umfassend über die Möglichkeit des Antrags auf Arrest, aber auch über das Kostenrisiko aufgeklärt [...]