Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 80 ff. FamFG. Der Gegenstandswert bemisst sich nach der geltend gemachten Ausgleichsforderung (§ 35 FamGKG). Anträge nach § 1382 Abs. 5 BGB (Stundung) oder nach § 1383 Abs. 3 BGB (Übertragung von Vermögensgegenständen) erhöhen den Verfahrenswert nicht (§ 52 FamGKG). Bezogen auf Antrag und Widerantrag im Zugewinnausgleichsverfahren sind die Gegenstandswerte gem. § 39 Abs. 1 FamGKG zu addieren, da nur durch das Zusammenrechnen der mit Antrag und Widerantrag verlangten Beträge das Ausmaß des Streits der Beteiligten umfassend berücksichtigt werden kann. Es ist eine Prüfung der einzelnen Vermögenspositionen, die nicht unbedingt in Antrag und Widerantrag identisch sein müssen, erforderlich. Wirtschaftlich betrachtet geht es um die vollständige Differenz zwischen den beiden Leistungsanträgen, also Abweisung der gegnerischen Forderung zuzüglich Durchsetzung des eigenen Anspruchs (OLG Hamm, FamRZ 2017, [...]