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Sämtliche Rechtsfolgen des § 19 VersAusglG sind von Amts wegen zu beachten (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.06.2012 – 18 UF 293/10, FamRZ 2013, 41), es bedarf keines Antrags eines Ehegatten. Gleichwohl kann eine Anregung ratsam sein, schon um das Gericht auf das Vorliegen mangelnder Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 VersAusglG oder die Unbilligkeitsregelung nach § 19 Abs. 3 VersAusglG aufmerksam zu machen. Gerade zum Vorliegen von Billigkeitsgründen nach § 19 Abs. 3 VersAusglG obliegt Vortrag in erster Linie dem betroffenen Ehegatten (OLG Köln v. 17.05.2011 – 27 UF 54/11). Das Familiengericht muss die Ausgleichsreife der Anrechte stets prüfen. Fehlt die Ausgleichsreife, muss geprüft werden, ob diese nicht ggf. zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erreicht ist. Trotz § 19 VersAusglG hat das Gericht eine Pflicht zur Aufklärung der nicht ausgleichsreifen Anrechte (OLG Brandenburg, Beschl. v. 08.07.2020 – 15 UF 66/20, FamRB 2020, 434; OLG Karlsruhe v. 24.02.2016 [...]
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