- 8/4.0 Inhalt: Versorgungsausgleichssachen
- Materielle und formelle Grundlagen des VA
- Alte und neue Rechtslage; Übergangsrecht
- Personaler Anwendungsbereich des VA
- Die auszugleichenden Anrechte
- Ehezeit
- Ehezeitanteilsberechnung/Wertänderungen
- Wertermittlung der Versorgungen
- Korrespondierender Kapitalwert
- Ausgleichsanspruch/-pflicht/-wert
- Auskunftsrechte
- Wertausgleich bei der Scheidung: Interne Teilung
- Untergesetzliche Regelungen der Versorgungsträger zur internen Teilung
- Kosten der (internen) Teilung
- Wertausgleich bei Scheidung: Externe Teilung
- Kapitalwert bei der externen Teilung
- Öffentl.-rechtl. Dienst-/Amtsverhältnisse
- Externe Teilung - Zielversorgungsträgerwahl
- Externe Teilung: Gerichtl. Verf./Umsetzung
- Ausgleichsreife der Anrechte
- Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
- Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente
- Ausgleich von Kapitalzahlungen
- Abfindung von Ausgleichsansprüchen
- Hinterbliebenenversorgung
- Ausschluss des VA - Einleitung
- Ausschluss des VA bei kurzer Ehezeit
- Ausschluss des VA wegen Geringfügigkeit
- Ausschluss des VA wegen Unbilligkeit
- Vereinbarungen über den VA - Einleitung
- Vereinbarungen über den VA - Formzwang
- Vereinbarungen zum VA - Gestaltungsmöglichkeiten
- Vereinbarungen zum VA - Inhaltliche Grenzen
- Tod eines Ehegatten
- Anpassung des VA – Einleitung
- Anpassung des VA wegen Unterhalt
- Anpassung wegen Invalidität/bes. Altersgrenze
- Anpassung des VA wegen Todes
- Abänderung des VA - Einleitung
- Abänderung des VA: Verfahren/Rechtsfolgen
- Abänderung des VA: Bes. Fallgestaltungen
- Leistungsverbot für Versorgungsträger; Schutz des Versorgungsträgers
- Gerichtliches Verfahren im Allgemeinen
- Gerichtl. Verf. bei Ausgleich nach Scheidung
- VKH in VA-Sachen
- Steuerrechtliche Fragen
- Corona und VA
Mit den Regelungen über eine Anpassung in den §§ 32–38 VersAusglG können unter besonderen Umständen rechtskräftige Entscheidungen über den Wertausgleich bei der Scheidung einer neuen Sachlage angepasst werden. In Ausnahmefällen muss die Anpassung bereits in laufenden Versorgungsausgleichssachen Beachtung finden (dies kann beim sog. Unterhaltsprivileg der Fall sein). Zum Übergangsrecht siehe zunächst Teil 8/4.2.3. Es kommt auf den Eingang des Antrags auf Anpassung (vor oder ab dem 01.09.2009) an. Nach § 49 VersAusglG sind Anträge, die nicht vor dem 01.09.2009 eingegangen sind, nach dem VersAusglG zu beurteilen (OLG Karlsruhe v. 19.05.2017 – 12 U 136/16, MDR 2017, 826), es gelten die Regeln der §§ 32 ff. VersAusglG in vollem Umfang (vgl. auch BGH v. 02.08.2017 – XII ZB 170/16, FamRZ 2017, 1662 zum Unterhaltsprivileg). Mit der Durchführung des VA verliert der Ausgleichspflichtige den jeweiligen Ausgleichswert. Seine Versorgungen werden sogleich gekürzt. Dies kann [...]
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