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Alte und neue Rechtslage; Übergangsrecht

Zu den gesetzlichen Grundlagen siehe Teil 8/4.1.1. Zum 01.09.2009 gab es mit dem damals neu eingeführten VersAusglG einen Systemwechsel gegenüber dem früheren Recht des VA. Nach dem bis dahin geltenden Recht unterfielen betriebliche Anrechte, die auf eine Kapitalleistung gerichtet waren, nicht dem Versorgungs-, sondern dem Zugewinnausgleich (BGH, FamRZ 2005, 1463; OLG Hamburg, FamRZ 2007, 734). Dies hat sich mit Einführung des VersAusglG geändert. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz VersAusglG sind Anrechte i.S.d. BetrAVG oder des AltZertG (Riester-Verträge usw.) auch dann im VA auszugleichen, wenn sie auf Kapital- und nicht auf Rentenbasis ihre Auszahlungen erbringen. Nach dem VersAusglG wird jedes einzelne Anrecht beider Ehegatten jeweils ausgeglichen. Vor Einführung des VersAusglG wurde eine Bilanz aller in der Ehezeit erworbener Anrechte erstellt, nach deren Ergebnis nur ein Ehegatte zu Ausgleich verpflichtet war. Dafür mussten die verschiedenen Versorgungen [...]
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