- 8/4.0 Inhalt: Versorgungsausgleichssachen
- Materielle und formelle Grundlagen des VA
- Alte und neue Rechtslage; Übergangsrecht
- Personaler Anwendungsbereich des VA
- Die auszugleichenden Anrechte
- Ehezeit
- Ehezeitanteilsberechnung/Wertänderungen
- Wertermittlung der Versorgungen
- Korrespondierender Kapitalwert
- Ausgleichsanspruch/-pflicht/-wert
- Auskunftsrechte
- Wertausgleich bei der Scheidung: Interne Teilung
- Untergesetzliche Regelungen der Versorgungsträger zur internen Teilung
- Kosten der (internen) Teilung
- Wertausgleich bei Scheidung: Externe Teilung
- Kapitalwert bei der externen Teilung
- Öffentl.-rechtl. Dienst-/Amtsverhältnisse
- Externe Teilung - Zielversorgungsträgerwahl
- Externe Teilung: Gerichtl. Verf./Umsetzung
- Ausgleichsreife der Anrechte
- Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
- Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente
- Ausgleich von Kapitalzahlungen
- Abfindung von Ausgleichsansprüchen
- Hinterbliebenenversorgung
- Ausschluss des VA - Einleitung
- Ausschluss des VA bei kurzer Ehezeit
- Ausschluss des VA wegen Geringfügigkeit
- Ausschluss des VA wegen Unbilligkeit
- Vereinbarungen über den VA - Einleitung
- Vereinbarungen über den VA - Formzwang
- Vereinbarungen zum VA - Gestaltungsmöglichkeiten
- Vereinbarungen zum VA - Inhaltliche Grenzen
- Tod eines Ehegatten
- Anpassung des VA – Einleitung
- Anpassung des VA wegen Unterhalt
- Anpassung wegen Invalidität/bes. Altersgrenze
- Anpassung des VA wegen Todes
- Abänderung des VA - Einleitung
- Abänderung des VA: Verfahren/Rechtsfolgen
- Abänderung des VA: Bes. Fallgestaltungen
- Leistungsverbot für Versorgungsträger; Schutz des Versorgungsträgers
- Gerichtliches Verfahren im Allgemeinen
- Gerichtl. Verf. bei Ausgleich nach Scheidung
- VKH in VA-Sachen
- Steuerrechtliche Fragen
- Corona und VA
- Wesentliche Änderungen der Strukturreform
- Übergangsrecht
Alte und neue Rechtslage; Übergangsrecht
Zu den gesetzlichen Grundlagen siehe Teil 8/4.1.1. Zum 01.09.2009 gab es mit dem damals neu eingeführten VersAusglG einen Systemwechsel gegenüber dem früheren Recht des VA. Nach dem bis dahin geltenden Recht unterfielen betriebliche Anrechte, die auf eine Kapitalleistung gerichtet waren, nicht dem Versorgungs-, sondern dem Zugewinnausgleich (BGH, FamRZ 2005, 1463; OLG Hamburg, FamRZ 2007, 734). Dies hat sich mit Einführung des VersAusglG geändert. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz VersAusglG sind Anrechte i.S.d. BetrAVG oder des AltZertG (Riester-Verträge usw.) auch dann im VA auszugleichen, wenn sie auf Kapital- und nicht auf Rentenbasis ihre Auszahlungen erbringen. Nach dem VersAusglG wird jedes einzelne Anrecht beider Ehegatten jeweils ausgeglichen. Vor Einführung des VersAusglG wurde eine Bilanz aller in der Ehezeit erworbener Anrechte erstellt, nach deren Ergebnis nur ein Ehegatte zu Ausgleich verpflichtet war. Dafür mussten die verschiedenen Versorgungen [...]
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