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Lebenspartner gelten als Familienangehörige und Verwandte des einen als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert (§ 11 LPartG). Einen gemeinsamen Namen brauchen die Lebenspartner nicht zu führen. Allerdings eröffnet ihnen § 3 Abs. 1 LPartG die Möglichkeit, einen solchen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen zu bestimmen, der im Geburtsnamen einer der Partner oder des zur Zeit der Erklärung geführten Namens einer der Lebenspartner bestehen kann (§ 3 Abs. 1 Satz 2 LPartG). Für denjenigen Lebenspartner, dessen Name nicht Partnerschaftsname wird, besteht die Möglichkeit, seinen bisherigen Namen als Begleitnamen dem gemeinsamen Namen anzufügen oder voranzustellen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LPartG). Wie das BVerfG (Urt. v. 05.05.2009 – 1 BvR 1155/03, FamRZ 2009, 939 m. Anm. Henrich) bestätigt hat, dürfen jedoch keine Drei- oder Mehrfachnamen entstehen. Wird von der Möglichkeit eines gemeinsamen Namens kein Gebrauch gemacht, gelten die bisherigen Namen der Partner fort. § 9 [...]
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