Art. 3 Abs. 3 des „Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ vom 20.07.2017 (BGBl I, 2787) sieht vor, dass nach Inkrafttreten keine neuen eingetragenen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden sollen. Allerdings hat die bayrische Landesregierung angekündigt, ein abstraktes Normenkontrollverfahren in die Wege leiten zu wollen. Sie hält die Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts für verfassungswidrig. Die Erfolgsaussichten eines solchen Normenkontrollantrags sind ungewiss. Unklar ist auch, ob und wenn, wann mit einem Normenkontrollantrag zu rechnen ist. Eine Frist ist hier nicht einzuhalten. Sollte das BVerfG die Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts für verfassungswidrig halten, wird auf die eingetragene Lebenspartnerschaft zurückzugreifen sein. Für diesen Fall behalten die nachfolgenden Ausführungen ihre Gültigkeit. § 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG enthält eine Legaldefinition der eingetragenen [...]