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Das Recht auf Umgang mit dem Kind des anderen Lebenspartners (Stiefkind) ergibt sich aus § 1685 Abs. 2 BGB. Voraussetzung ist, dass der betreffende Lebenspartner für das Kind tatsächlich Verantwortung getragen hat oder trägt und hierdurch eine sozial-familiäre Beziehung entstanden ist. Hiervon ist i.d.R. auszugehen, wenn über längere Zeit eine häusliche Gemeinschaft bestanden hat, § 1685 Abs. 2 Satz 2 BGB. Das Umgangsrecht muss stets dem Wohl des Kindes dienen, § 1685 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 BGB. § 1684 Abs. 2–4 BGB gilt entsprechend, § 1685 Abs. 3 BGB (siehe Teil 8/1.3). Das Umgangsrecht kann auf Antrag sowohl in einem selbständigen Verfahren nach Trennung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft als auch im Rahmen des Aufhebungsverfahrens (§ 15 LPartG) als Folgesache geregelt werden (§ 270 i.V.m. § 137 Abs. 3 FamFG). Wird das Kind eines Lebenspartners durch den anderen adoptiert (§ 9 Abs. 7 LPartG), so wird das Kind zu einem gemeinschaftlichen Kind der Lebenspartner [...]
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