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Ein Folgesachenantrag zur elterlichen Sorge wird in Aufhebungsverfahren zwar die Ausnahme bleiben, gleichwohl ist er nicht ausgeschlossen, nachdem der Gesetzgeber seit dem 01.01.2005 die Stiefkindadoption gem. § 9 Abs. 7 LPartG zugelassen hat. Das angenommene Kind wird hierdurch zum gemeinschaftlichen Kind der Lebenspartner (§ 9 Abs. 7 LPartG i.V.m. § 1754 Abs. 3 BGB), die die elterliche Sorge nunmehr gemeinsam ausüben. Die Rechte des Adoptierenden sind somit nicht mehr auf das „kleine Sorgerecht“ des § 9 Abs. 1 und 2 LPartG beschränkt. Für den Fall also, dass ein Lebenspartner das Kind des anderen adoptiert hat, wird sich anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft wie in Ehesachen die Frage stellen, welche Sorgerechtsregelung zu treffen ist. Sind sich die Lebenspartner einig, so kann es auch über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft hinaus bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben. Das Familiengericht wäre, von den Fällen des § 1666 BGB einmal [...]
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