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Die Anfechtung ist begründet, wenn von einem nach § 1600 BGB zur Anfechtung Berechtigten ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft innerhalb der Anfechtungsfrist des § 1600b BGB eingereicht wurde, und zur Überzeugung des Gerichts entweder die Vaterschaftsvermutung des § 1600c Abs. 1 BGB widerlegt ist oder die Vaterschaftsvermutung wegen § 1600c Abs. 2 Satz 1 BGB ausnahmsweise nicht gilt und die Vaterschaft nicht entsprechend § 1600d Abs. 2 und 3 BGB festzustellen [...]
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