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Ein schlüssiger Vaterschaftsanfechtungsantrag erfordert die Darlegung konkreter Anhaltspunkte, welche die Annahme zulassen, dass das Kind nicht vom Scheinvater abstammt. Die schlichte Behauptung, nicht leiblicher Vater des Kindes zu sein, reicht nicht aus. Der Anfechtende muss vielmehr substantiiert Umstände darlegen, die objektiv geeignet sind, Zweifel an der Abstammung des Kindes zu begründen und die Möglichkeit der anderweitigen Abstammung als nicht ganz fernliegend erscheinen zu lassen (BGH v. 12.12.2007 – XII ZR 173/04, FamRZ 2008, 501; BGH v. 30.10.2002 – XII ZR 345/00, FamRZ 2003, 155; BGH v. 22.04.1998 – XII ZR 229/96, FamRZ 1998, 955; OLG Brandenburg v. 16.09.2013 – 3 WF 93/13, FamRZ 2014, 1129). Zur Schlüssigkeit eines Anfechtungsantrags gehören alle Tatsachen, die notwendig sind, damit der Antrag begründet erscheint. Hierzu gehören sowohl die gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände als auch der Zeitpunkt der Kenntniserlangung hiervon, damit das Gericht [...]
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