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Neben der Zuweisung der Wohnung ist ein Räumungstitel gegen den anderen Ehegatten erforderlich (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2002, 559), wobei je nach den Umständen eine angemessene Räumungsfrist zu bewilligen ist. Daneben sollten auch sämtliche Hausschlüssel herausverlangt werden (eingehend OLG Hamm, NJW 2015, 2349). Bei der Räumung ist darauf zu achten, dass § 885 Abs. 2–5 ZPO nicht anzuwenden ist (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1994, 1185), weshalb der weichende Ehegatte auf die Mitnahme seiner persönlichen Sachen beschränkt bleibt. Die Räumung kann deshalb recht zeitnah und unkompliziert [...]
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