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2.2 Voraussetzungen für eine Zuweisung

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§ 1361b BGB ist weit auszulegen, weshalb alle Räumlichkeiten, die zu Wohnzwecken geeignet sind, unter den Begriff der Ehewohnung fallen, beispielsweise auch ein Gartenhäuschen, eine Gartenlaube (BGH, FamRZ 1990, 987) oder auch ein als Saunahaus genutztes Gartenhaus (OLG Brandenburg, Beschl. v. 14.02.2019 – 10 UF 14/18, FamRZ 2020, 406). Diejenigen Räumlichkeiten, die neben dem eigentlichen Wohngebrauch bestimmungsgemäß (mit-)benutzt werden, sind in die Ehewohnung mit einzubeziehen, beispielsweise Kellerräume oder ein Stellplatz. Beruflich genutzte Räumlichkeiten bzw. Räumlichkeiten, die außerhalb der Ehewohnung liegen und ausschließlich von einem Ehegatten allein benutzt werden (beispielsweise kleine, separat zu erreichende Dachkammer) gehören nicht zur Ehewohnung (OLG Stuttgart, Beschl. v. 09.07.2021 – 15 UF 161/21, n.v.). Sofern ein Ehegatte nach der Trennung eine Wohnung anmietet und in dieser dem anderen Ehegatten Obdach gewährt, ist ebenfalls nicht von einer [...]
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