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Hat das Kind letztlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt weder in einem EU-Mitgliedstaat noch in einem Vertragsstaat des KSÜ/MSA (Drittstaataufenthalt), kommt eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, wenn Art. 10 Brüssel IIb-VO (Gerichtsstandsvereinbarung) nicht einschlägig ist, nur in folgenden Fällen in Betracht: Das Kind hat die deutsche Staatsangehörigkeit. Dann ist ein deutsches Familiengericht gem. § 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG79 Auch: § 100 FamFG (Abstammungssachen), § 101 FamFG (Adoptionssachen). international zuständig. Dabei ist es gleichgültig, ob die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes, die es neben einer fremden besitzt, auch die effektive ist (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).80 BGH, FamRZ 1997, 1070 f.; BayObLG, FamRZ 1997, 959 f.; a.A. KG, FamRZ 1998, 440, das prozessual Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nicht anwendet, sondern auf die effektive Staatsangehörigkeit abstellt. Die deutsche Staatsangehörigkeit eines Elternteils allein kann die [...]
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