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Auf einer 7,5 m breiten, allerdings durch Schneematsch um einen Meter verengten Bundesstraße stießen zwei entgegenkommende Fahrzeuge auf der gleichen Fahrspur zusammen. – Es besteht ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Fahrers, der auf die Gegenfahrbahn geraten ist (BGH, Urt. v. 25.03.1969 – VI ZR 252/67, VersR 1969, 636). Gerät ein Fahrzeug bei schneeglatter Fahrbahn aufgrund eines Fahrfehlers auf die Gegenfahrbahn und kollidiert mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, tritt die Betriebsgefahr des entgegenkommenden Fahrzeugs im Rahmen der Abwägung der Verursachungsanteile nach § 17 Abs. 1 StVG vollständig zurück. Bei einem solchen Unfallverlauf spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Fahrer seine Geschwindigkeit nicht oder nicht hinreichend den besonderen Straßenverhältnissen und Wetterverhältnissen angepasst hat (LG Kiel, Urt. v. 25.07.2014 – 17 O 93/14, SP 2015, 31). Siehe auch 12 unter Glatteis 3 unter Glätte 10 unter Überholen 1 unter [...]
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