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Ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug stieß mit einem anderen Verkehrsteilnehmer zusammen. – Den Rückwärtsfahrenden trifft die Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 5 StVO, daher spricht der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden (LG Hagen, Urt. v. 21.03.1991 – 18 O 325/90, zfs 1992, 44). Ein Kfz fuhr rückwärts aus einer sogenannten Parktasche auf die Straße. Dort kam es zum Zusammenstoß mit einem im fließenden Verkehr befindlichen Kfz. – Der Beweis des ersten Anscheins spricht dafür, dass der Ausparkende seiner Sorgfaltspflicht nicht gerecht geworden ist (AG Aachen, Urt. v. 17.01.1997 – 14 C 262/96, zfs 1997, 129). Will der rückwärts in die Fahrbahn einfahrende Ausparker der Alleinhaftung wenigstens teilweise entgehen, muss er den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis erschüttern, indem er darlegt und im Bestreitenfall beweist, dass er entweder bereits so lange auf der Fahrbahn stand, dass sich der fließende Verkehr rechtzeitig auf ihn einzustellen [...]
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