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Ein Pkw-Fahrer wurde beim Abbiegen durch alte, noch deutlich sichtbare Fahrbahnmarkierungen irritiert und geriet dadurch auf die Gegenfahrbahn, wo er frontal mit einem entgegenkommenden Kfz zusammenstieß. – Der an sich bestehende Anscheinsbeweis für ein Verschulden des auf die Gegenfahrbahn Geratenen wird hier dadurch ausgeräumt, dass er durch die noch sichtbaren, alten Markierungen irregeleitet wurde (BGH, Urt. v. 02.11.1965 – VI ZR 265/63, VersR 1966, [...]
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